Honorar

Rechtliche Betreuung und Berufsbetreuung

Kosten der rechtlichen Betreuung bzw. der Berufsvormundschaft zahlt in der Regel die betreute Person selbst aus ihrem eigenen Geld. Dazu gehören Gerichtsgebühren, Auslagen und die Vergütung eines Berufsbetreuers/Vormundes. Die Vergütung ist im Vormünder- und Betreuervergütungsgesetz (VBVG) festgelegt. Das VBVG wurde in den letzten Jahren grundlegend neu gefasst und durch Gesetze angepasst; die aktuelle Regelung mit Fallpauschalen gilt seit den Umstellungen ab 2019/2021 und ist inzwischen nochmals geändert worden (u. a. Gesetzesänderungen 2025). Die Vergütung des Betreuers/Vormundes hängt von verschiedenen Faktoren ab. Die gesetzliche Grundlage für die Reform ist das im Bundesgesetzblatt veröffentlichte Gesetz zur Neuregelung der Vormünder‑ und Betreuervergütung (Änderung des VBVG), das die Vergütungsregeln neu fasst und ab 2026 wirksam wird. Es gibt künftig nur noch zwei Vergütungsstufen statt bisher drei, unterschieden nach Qualifikation des Betreuers/Vormundes (Grundstufe und Qualifikationsstufe). Ich falle in die (höchste) Qualifikationsstufe. 

 

Kann die betreute Person nicht zahlen, prüft das Betreuungs- oder Vormundschaftsgericht, ob Kosten gestundet, reduziert oder durch staatliche Hilfe übernommen werden. In der Regel muss die betreute Person die Kosten selbst tragen, soweit sie Vermögen oberhalb der sozialhilferechtlichen Schonbeträge hat. Die relevante Schongrenze beträgt seit 1.1.2023 grundsätzlich 10.000 € Barvermögen; für die Betreuer- bzw. Vormundschaftsvergütung und Auslagen gilt daher diese Freibetragsregelung.

 

Für die Zahlung der Betreuervergütung und der erstattungsfähigen Auslagen wird auf das verfügbare Vermögen abgestellt; Vermögen bis zur Schongrenze bleibt unberührt. Laufendes Einkommen wird für die Betreuervergütung seit 1.1.2023 nicht mehr herangezogen; maßgeblich ist das Vermögen bzw. dessen Verfügbarkeit.

Konkret bedeutet das, dass in der Regel nur Personen, die mehr als 10.000 Euro Vermögen besitzen für das betreuungsgerichtliche Verfahren und den Einsatz des Berufsbetreuers zahlen. Menschen, die über ein Vermögen bis zu 10.000 Euro verfügen, müssen sich in der Regel nicht an den Verfahrenskosten oder der Betreuervergütung beteiligen.

 

Privatrechtliche Inanspruchnahme der Leistung

Für Menschen, die bei der Verwaltung ihrer finanziellen, gesundheitlichen und (sozial-)rechtlichen Angelegenheiten Unterstützung benötigen und keine rechtliche Betreuung wünschen, können meine Dienstleistungen direkt beauftragen. Der Stundenlohn beträgt in diesen Fällen 100 Euro (MwSt wird nicht ausgewiesen, da ich unter die Kleinunternehmerregelung falle).